Bei der Baumaßnahme handelt es sich um die Neugestaltung des Brandenburgischen Textilmuseum.Durch weitgreifende Modernisierungsmaßnahmen der Dauerausstellung soll die Attraktivität für die Museumsbesucher gesteigert und der Museumsrundgang optimiert werden.
siehe Leistungsverzeichnis
Brandenburgisches Textilmuseum Forst (Lausitz)Sorauer Straße 3703149 Forst (Lausitz)
Das günstigste Angebot erhält die meisten Punkte (10 Punkte). Je 1 % höherer Vergütunggegenüber dem Mindestbieter wird je ein Viertel Punkt weniger vergeben. Ab 40 % höhererVergütung gegenüber dem Bestbieter gibt es folglich keine Punkte mehr für dieses Kriterium. Dieerreichte Punktzahl wird mit der Basiseinheit multipliziert.
Erfahrung in der Durchführung einschlägiger Referenzprojekte wird nachgewiesen:Benennung von je 3 Referenzprojekten mit einschlägigen SchwerpunktenJe Referenzprojekt max. 4 Punkte, maximal 12 Punkte für 3 ReferenzprojekteJe 1 Punkt für:- Vergleichbarkeit Projektbudget Ausstellungsaufbau- Charakter einer Dauerausstellung, Aufbau für mind. 10 Jahre Nutzungsdauer- Vergleichbarkeit des Leistungsbildes: Art u. Umfang der Arbeiten, Ausstellungsfläche>1.000 m2- Ausführung der Leistung im denkmalgeschützten Bestand0 Punkte: kein Nachweis, AusschlusskriteriumNachweisform: Referenzliste oder Referenzschreiben
Die einschlägige Erfahrung im Ausstellungsaufbau des Projektleiters und seines Stellvertreterswird bewertet. Die Punktevergabe erfolgt nach Jahren der Erfahrung:- Über 10 Jahre Erfahrung: 4 Punkte- Über 5 Jahre Erfahrung: 3 Punkte- Unter 5 Jahre Erfahrung: 1 Punkt
Kommunikationstool Vergabemarktplatz Brandenburg
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabever-stöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige und/oder fehlerhafte Nachweise, Unterlagen und Erklärungen unter angemessener Fristsetzung bei den Bewerbern/Bietern nachzufordern. Ebenso behält sich die der Auftraggeber vor, die Bestätigung der gemachten Angaben durch weitergehende Nachweise bzw. Originale der eingereichten Kopien zu verlangen.
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 124 GWB
Der Bieter muss einen Nachweis erbringen, dass er über die notwendigen technischenKapazitäten für die Werkplanung verfügt, insbesondere durch die Verwendung eines CADZeichenprogramms.Dieser Nachweis kann durch eine Erklärung über die verfügbaren Softwarelizenzen, eineAufstellung der technischen Ausrüstung oder durch Zertifikate und Qualifikationen des mitder Planung betrauten Personals erbracht werden.
Der Bieter muss einen Nachweis erbringen, dass er über die notwendigen technischenKapazitäten zur Herstellung der überwiegenden Bestandteile des Auftrags in der eigenenWerkstatt verfügt.Dieser Nachweis kann erbracht werden durch:- eine Erklärung über das verfügbare Fachpersonal, das für das Projekt eingesetzt wird,- eine Auflistung der technischen Ausstattung der Werkstatt sowie- eine Darstellung der Produktionsleistungen, die anexterne Spezialhersteller vergeben werden müssen.
Der Bieter muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass er über ausreichendeKompetenzen im Bereich des Produktions- und Qualitätsmanagements verfügt, um einenreibungslosen Ablauf in der Produktionsvorbereitung, der Produktion sowie der Installationsicherzustellen.
Um eine reibungslose und fehlerfreie Angebotsabgabe sowie eine strukturierte Bearbeitung desLeistungsverzeichnisses sicherzustellen, muss der Bieter nachweisen, dass er mit derNutzung und Verarbeitung von GAEB-Dateien vertraut ist. Dazu zählt:- die Fähigkeit zur Verarbeitung von GAEB-Dateien in gängigen Ausschreibungs- undKalkulationsprogrammen,- die Einhaltung der standardisierten Austauschformate für Leistungsverzeichnisse(GAEB 90, GAEB 2000, GAEB XML),- die Sicherstellung einer fehlerfreien elektronischen Angebotsabgabe gemäß denAnforderungen öffentlicher Vergabeverfahren.Der Nachweis kann erbracht werden durch:- eine Eigenerklärung über die Nutzung entsprechender GAEB-Software,- eine Liste der bisher bearbeiteten Projekte, bei denen GAEB-Ausschreibungenangewandt wurden,- entsprechende Zertifikate oder Nachweise über Schulungen im Umgang mit GAEBFormaten.
Es ist eine Bestätigung/Eigenerklärung einzureichen, dass dieProjekt- und Bauleitung fließend Deutsch können. Alle Pläne sind in deutscher Sprache zuerfassen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführungseiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutschsprechender Mitarbeiter seinerFirma vor Ort anwesend und zur Annahme von Weisungen befugt ist.(* Erforderlich, um eine Reibungslose Prozessablauf zu gewährleisten)
Folgende Unterlagen sind mit Angebotsabgabe einzureichen.
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigem Finanzamt- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft- Unbedenklichkeitsbescheinigung Krankenkasse (n)- Gewerbeanmeldung und/oder Handelsregisterauszug- Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung