Bezeichnung: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister.
Beschreibung: Folgende aktuelle Nachweise/Erklärungen des Bewerbers - bei Bewerbergemeinschaften von allen Mitgliedern - sind zwingend gefordert; bei Nichtvorlage/-abgabe oder unvollständiger Abgabe mit der Bewerbung - auch auf Nachforderung gemäß VgV §56 (2) - wird der Bewerber ausgeschlossen:
(1) Besonderer Berufsstand: Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: VgV §75 (1-3) in Verbindung mit VgV §44: Teilnahmeberechtigt sind Ingenieure:
1) Natürliche Personen werden zugelassen, wenn sie nach den Gesetzen der Länder berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu tragen oder wenn sie berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland als Ingenieur tätig zu werden.
2) Juristische Personen werden zugelassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsangehörigen gemäß dem vorstehenden Absatz benennen.
3) Bei Bewerbergemeinschaften muss jedes Mitglied die Anforderungen erfüllen, die an natürliche und/oder juristische Personen gestellt werden.
Eine Eigenerklärung gemäß vorstehenden Festlegungen erfolgt im Teilnahmeantrag (s. Pkt. 6).
(2) Eigenerklärungen/Auflagen:
a) Soweit zutreffend: Vorlage eines Auszugs aus dem Berufs- oder Handelsregister oder einem vergleichbaren Register des Heimatlandes des Bewerbers (Kopie) sowie Eigenerklärung (Teilnahmeantrag Punkt 2) des Bewerbers, dass der Auszug den aktuellen Eintragungsstand wiedergibt.
b) Eigenerklärung (Teilnahmeantrag Pkt. 2) des Bewerbers, dass er im Auftragsfall die Versicherung gemäß Vorgabe (s. Kriterium "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit") für die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung stellt.
c) Eigenerklärung (Formular 4.1 EU) des Bewerbers/der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, dass keine Ausschlussgründe gemäß Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) §123 und §124 vorliegen;
d) Eigenerklärung (Teilnahmeantrag Pkt. 3) des Bewerbers/ der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zu wirtschaftlichen Verknüpfungen.
e) Eigenerklärung zur Beruflichen Befähigung (Teilnahmeantrag Pkt. 6) gemäß Punkt 1 ("Besonderer Berufsstand").
f) Beruft sich der Bewerber/ die Bewerbergemeinschaft zur Begründung seiner/ihrer Eignung auf die Kapazitäten anderer Unternehmen (Nachunternehmer), sind die betreffenden Nachunternehmer zu benennen (Teilnahmeantrag Punkt 1), die "Erklärung Unteraufträge/Eignungsanleihe" (Formular 4.3 EU) und die Verpflichtungserklärungen der betreffenden Nachunternehmer nach §47 (1) VgV (Formular 4.4 EU) sowie Erklärungen gemäß §§123 und 124 GWB über das Nichtzutreffen möglicher Ausschlussgründe (Formular 4.1 EU) für die betreffenden Nachunternehmer vorzulegen. Anderenfalls sind die unter dieser Ziffer geforderten Erklärungen und Nachweise für Nachunternehmer erst auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
g) Eigenerklärung (Sonderformular Russland-Embargo) zu einem etwaigen Russlandbezug.
(3) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird:
Bewerbergemeinschaften sind vor Angebotsabgabe nicht verpflichtet, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Bewerbergemeinschaften haben mit ihrer Bewerbung eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung (Bewerbergemeinschaftserklärung - Formular 4.2 EU) unter zwingender Verwendung des für die Abgabe einer Bewerbung abzurufenden Formblattes abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- mit einer Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- in der erklärt wird, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Mehrfachbeteiligungen, d.h. parallele Beteiligung als Einzelbieter und gleichzeitig als Gesellschafter einer Bietergemeinschaft sowie als Bieter und gleichzeitig als Nachunternehmer eines Bieters / einer Bietergemeinschaft, führen - wegen der damit verbundenen drohenden Verletzung des Geheimwettbewerbs - zum Ausschluss, sofern die betroffenen Unternehmen nicht nachweisen, dass die Angebote völlig unabhängig voneinander erstellt wurden.