Mit einem qualifizierten Unterauftragnehmer ist ein Unterauftragnehmer gemeint, welcher als Eignungsverleiher auftritt. Der sich bewerbende Bieter (Hauptauftragnehmer) bindet den qualifizierten Unterauftragnehmer ein, um über diesen die Eignungsanforderungen zu erfüllen (vgl. §§ 34 UVgO/ 47 VgV). Ein einfacher Unterauftragnehmer ist nicht als Eignungsverleiher eingebunden und soll lediglich einzelne Leistungsbestandteile übernehmen (vgl. §§ 26 UVgO/ 36 VgV)
Ergänzende Hinweise:
I. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Bewerber/ Bieter, welche sich für den Zugriff auf die Vergabeunterlagen nicht registriert haben, bei Änderungen oder sonstigen Informationen, eine automatische Benachrichtigung bzw. Nachsendung nicht erhalten. Die Pflicht zur Informationsbeschaffung obliegt dem Bewerber/ Bieter.
II. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Kommunikationen zur Ausschreibung (z.B. Nachfragen, Hinweise, Bekanntmachung usw.) elektronisch über den Vergabemarktplatz Brandenburg abgewickelt werden. Wichtige Auskünfte sowie zusätzliche sachdienliche Auskünfte werden grundsätzlich nur auf Fragen erteilt, die spätestens bis zu dem in der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages (Formular CSX 30) bzw. eines Angebotes (Formular CSX 32) festgelegten Zeitpunkt bei der Zentralen Vergabestelle elektronisch über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg eingegangen sind. Die Beantwortung erfolgt ebenso ausschließlich im Internet über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg.
III. § 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) ist zu beachten.
IV. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses die Ausführung der Leistungen geeigneten Bietern anzutragen, die in dem Vergabeverfahren ein wirtschaftlich annehmbares Angebot abgegeben haben, wenn der Auftragnehmer wegen Kündigung oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt.
V. Für den Fall, dass sich der Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen, finanziellen oder technischen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens berufen will, sind die unter Eignung genannten Nachweise und Erklärungen auf besonderes Verlangen auch für dieses Unternehmen einzureichen. Zudem hat der Bieter bis zur Zuschlagserteilung dem Auftraggeber gegenüber mit einer Verpflichtungserklärung nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel des Unternehmens, auf dessen Kapazitäten er sich beruft, bei der Erfüllung des Auftrages zur Verfügung stehen. Eine Bietergemeinschaft hat ihre Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen.
VI. Die im Rahmen des Angebots zugesicherten Merkmale zur Leistungserbringung werden im Rahmen der Leistungserbringung geschuldet. Dies umfasst auch Angaben/ Zusicherungen bezüglich der Zuschlagskriterien.Wenn also beispielsweise im Rahmen der Zuschlags-kriterien die Angabe des einzusetzenden Personals nebst Qualifikation im Angebot dargestellt wird, verpflichtet sich ein Bieter auch das damit benannte Personal für die Leistungserbringung einzusetzen.
VII. Bieter dürfen Angebote für ein oder mehrere Lose einreichen und dabei auch auf eigene Kapazitätsbeschränkungen hinweisen. Für die Auftragsvergabe besteht eine Loslimitierung in Form einer Zuschlagslimitierung. Danach wird für maximal zwei Lose plus Los 4 pro Bieter ein Zuschlag erteilt. Die Wertung erfolgt insoweit in den folgenden Schritten:
1.Für jedes Los wird das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und bezuschlagt. Es wird bei dem Los begonnen, welches die wenigsten Angebote erhielt und damit dem geringsten Wettbewerb ausgesetzt war. Die Wertung setzt sich dann anhand diesem Schema fort und endet mit der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes für jenes Los, welches die meisten Angebote erhielt. Für den Fall, dass auf mehrere Lose die gleiche Anzahl von Angeboten einging, erfolgt die Auswahl des nächsten zu bearbeitenden Loses in chronologischer Reihenfolge (Losnummerierung).
2. Sollte der Zuschlag bei einem Los wegen der Loslimitierung nicht mehr an den erstplatzierten Bieter gehen können, erhält das nächstwirtschaftlichere Angebot den Zuschlag. Es sei denn, dieser Bieter hat ebenfalls bereits den Zuschlag für zwei Lose plus Los 4 erhalten und damit das Kontingent gemäß der Loslimitierung ausgeschöpft.
3. Für den Fall, dass Lose aufgrund der Zuschlagslimitierung in Verbindung mit einer zu geringen Bieteranzahl nicht bezuschlagt werden können, kann die Loslimitierung durch den Auftraggeber aufgehoben werden. In der Folge soll einem Bieter mehr als zwei Lose plus Los 4 zugeteilt werden können. Für diese Nachverteilung der Lose kommen lediglich diejenigen Bieter in Betracht, die für die verbleibenden Lose auch ein Angebot abgegeben haben und keinen sonstigen Kapazitätsbeschränkungen unterliegen.