Die Stadtverwaltung Rathenow beabsichtigt zum Schuljahr 2025/2026 die Mittagsverpflegung für die Grundschule "Geschwister Scholl" zu beauftragen.
Es soll die Lieferung, Herstellung und Ausgabe von Schulmittagessen für die Dauer von 3 Jahren, mit der Option zur Verlängerung um maximal ein weiteres Jahr vergeben werden.
Vertragsverlängerung um 12 Monate möglich.
Preiskriterium für "Preis-Quotient-Methode"
Mit dem Angebot ist die Standzeit des Essens anzugeben, die nicht mehr als 3h betragen darf. Es ist die Anlge 2 auszufüllen.
Gemessen am Gesamtwareneinsatz eines Monats in prozentualer Höhe. Es ist die Anlage 3 auszufüllen.
Für die Bewertung des Mitarbeitereinsatz wird ein relativer Bewertungsweg gewählt = lineare Interpolation vom Bestwert. Dazu ist die Anlge 4 einzureichen.
§ 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautete:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist zulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkennt und gegenüber gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden,3. Verstößt gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Freistellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabeunterlagen können auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg uneingeschränkt und kostenfrei eingesehen und heruntergeladen werden. Eine Registrierung auf dem Vergabemarktplatz wird empfohlen (siehe Vergabegunterlagen_Bewerbungsbedingungen bei eVergabe).
Fragen sind ausnahmslos über den genannten Kommunikationsweg zu stellen und werden nur auf diesem Weg beantwortet. Bieter sind eigenständig dafür verantwortlich, sich im Kommunikationsbereich über gegebene Antworten und Hinweise des Auftraggebers zu informieren.
Es gelten die gestzlichen Bestimmungen gem. § 56 VgV.Der AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit, fachliche und rechnerische Richtigkeit prüfen, § 56 Abs. 1 VgV. Soweit sich daraus ergibt, dass Angebote unvollständig sind, behält sich der AG das Recht vor, die betroffenen Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer kurzen, für alle Bieter einheitlichen Frist (Nachforderungsfrist) nachzureichen (§ 56 Abs. 4 VgV). Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgt nur für fristgerecht abgegebene Angebote. Erfolgt keine Nachforderung, werden unvollständige Angebote ausgeschlossen, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Das Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung des AG für die Vollständigkeit der Angebote. Haftungsansprüche aus einer fahrlässig versäumten Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt für die Vollständigkeit seines Angebots allein verantwortlich. Liegen dem AG die geforderten Unterlagen und Informationen auch nach Ablauf der Nachforderungsfrist nicht vor, wird das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Gem. § 124 (2) GWB bleiben §§ 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes, nach § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) oder nach § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG), nach § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder nach § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. L S. 2959) unberührt und können einen Ausschluss des Unternehmen zur Folge haben.
Gem. § 124 (1) Nr. 2 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen wenn über das Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Gem. § 123 (1) Nr. 6, 7, 8, 9 GWB wird ein Unternehmen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen folgende §§ des Strafgesetzbuches vorliegt: - § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) - § 299a und § 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), - § 333 und § 334 (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a (Ausländische und internationale Bedienstete), weiterhin der Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) und § 108 (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f (unzulässige Interessenwahrnehmung) vorliegt.
Gem. § 123 (1) Nr. 1 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) des Strafgesetzbuchs vorliegt.
Gem. § 124 (1) Nr.4 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn er über hinreichende Anhaltspunkte verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Gem. § 124 (1) Nr. 1 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn dieses bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Gem. § 123 (1) Nr. 2, 3 und 9 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) vorliegt und gegen § 89c (Terrorismusfinanzierung) des Strafgesetzbuchs oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen.
Gem. § 123 (1) Nr. 4 und 5 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gem. § 263 (Betrug) und § 264 (Subventionsbetrug) des Strafgesetzbuchs vorleigt soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Gem. § 123 (1) Nr. 10 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen die §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) vorliegt.
Gem. § 124 (1) Nr. 2 GWB kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen ausschließen, wenn es zahlungsunfähig ist.
Gem. § 124 (1) Nr. 1 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde.
Gem. § 124 (1) Nr. 2 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen wenn über das Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Gem. § 124 (1) Nr. 8 und 9 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versicht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,b) versucht hat vertrauliche Informationen zu erhalten, duch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässige oder vorsätzliche irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Gem. § 124 (1) Nr. 5 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnt und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Gem. § 124 (1) Nr. 6 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resuktiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden können.
Gem. § 124 (1) Nr. 3 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Gem. § 124 (1) Nr. 7 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Gem. § 124 (1) Nr. 1 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Gem. § 123 (4) GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
Gem. § 124 (1) Nr. 2 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat.
Gem. § 123 (1) Nr. 1 GWB wird ein Unternhemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) des Strafgesetzbuchs vorliegt.
Gem. der Eigenerklärung zur Eignung:Der Bieter verfügt über eine Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung von einem für den Geschäftsbereich in Deutschland zugelassenen Versicherer. - Erklärung das für die Ausführung der Leistung die erforderlichen Beschäftigten zur Verfügung stehen - Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation - Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
sofern zutreffend: Erklärung, ob Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe) in Anspruch genommen werden - FB 4.3 Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe liegt den Vergabeunterlagen bei
Einzureichende Unteralgen auf Anforderung der Vergabestelle:- Versicherungsnachweis für den Geschäftsbereich zugelassenen Versicherer (mittels Dritterklärung, max. 12 Monate alt)- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (mittels Dritterklärung, max. 12 Monate alt)- Unbedenklichkeitsbescheinigung Krankenkasse (mittels Dritterklärung)- die Zahl der in den letzten drei Jahren jahresdurchschnittlich Beschäftigten angeben und die für die Leitung vorgesehenen Personen sind zu benennen (Eigenerklärung)
Eigenerklärung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz. Entsprechende Formblätter liegen den Ausschreibungsunterlagen bei und sind mit dem Angebot unterschieben wieder abzugeben.
Hinweise zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten: Im Internet der Stadt Rathenow unter der Rubrik "Datenschutz" finden Sie allgemeine Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stadt Rathenow gemäß Europäischer Datenschutz Grundverordnung (DSGVO).Ergänzende Informationen bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person im Rahmen von Ausschreibungen und Vergabeverfahren liegen den Ausschreibungsunterlagen bei.
Die Eignung ist anhand der Eigenerklärung zur Eignung gem. §§ 44,45,46 VgV oder mit Nachweis der Eintragung in ein amtliches Verzeichnis der Industrie- und Handelskammer, PQ u.ä. gem. § 48 VgV mit dem Angebot nachzuweisen.
Der Bieter muss die Eintragung in einem Berufs-/Handelsregister dieses Staates nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen., Gewerbeanmeldung, Eintragung in der Handwerkerrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer- Ggf. Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung (sofern zutreffend)
Der Auftrag wird ausschließlich an einen fachkundigen und leistungsfähigen Bieter vergeben, der nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden ist.Mit dem Angebot einzureichende Unterlagen:- mind. 3 Referenzprojekte über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (mittels Eigernklärung zur Eignung bzw- PQ-Nachweis)
Auf Anforderung der Vergabestelle - zu den genannten Referenzen sind Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis vorzulegen
Gesamtschuldnerisch haftend.
Verpflichtung zum Russland-Embargo:Nach der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen seit dem 09. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst Personen oder Unternehmen, die unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10% gemessen am Auftragswert, als dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.