Der Auftrag wird ausschließlich an einen fachkundigen und leistungsfähigen Bieter vergeben, der nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden ist.
Die Eignung ist mittel Eigenerklärung zur Eignung gem. §§ 44, 45, 46 VgV nachzuweisen.
Der Bieter muss die Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister, eine Gewerbeanmeldung oder eine Eintragung in der Handwerkerrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer nachweisen.
- Ggf. Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung (sofern zutreffend)
Präqualifizierte Unternehmen können mit Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben, unter der sie in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen eingetragen sind ihre Eignung nachweisen.
Hinweis zur Eignungsleihe:
Ein Bewerber oder Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber oder Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Eine Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen für die erforderliche berufliche Befähigung oder die einschlägige berufliche Erfahrung ist nur möglich, wenn diese Unternehmen die Arbeiten ausführen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Wenn Sie beabsichtigen, in Bezug auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (Eignungsleihe nach
§ 6d EU VOB/A) in Anspruch zu nehmen, sind mit dem Angebot die Eigenerklärung Unterauftragnehmer/Eignungsleihe und auf Anforderung die Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen und die Eignungsnachweise einzureichen. Sofern der Eignungsleihende präqualifiziert ist, kann er sich dem bedienen, wenn das Register die erforderlichen Nachweise enthält.
Vorzulegende Nachweise:
Gewerbeanmeldung; Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung