Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Beschreibung: Teilnahmeberechtigt und zugelassen sind nur Bieter, die über die Berufsqualifikation als Architekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner gemäß § 75 Abs. 1 VgV verfügen. Die Berufsqualifikation ist durch eine entsprechende Kammerbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre) nachzuweisen. Juristische Personen nach § 75 Abs. 3 VgV, deren Geschäftszweck Planungsleistungen entsprechend der ausgeschriebenen Aufgabe umfasst, müssen einen für die Durchführung der Aufgabe verantwortlichen Berufsangehörigen nach § 75 Abs. 1 VgV benennen. Sofern der Bieter nach dem Recht des Staates, in dem er niedergelassen ist, zur Eintragung in ein Register verpflichtet ist, ist diese Eintragung vorzulegen.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag bei einer Stelle für Präqualifikation. Bei Einsatz von
Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer der Stelle, unter der diese in einem Präqualifikationsverzeichnis geführt werden.
Die in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen sind auf Verlangen der Vergabestelle einzureichen. Auch für die Nachunternehmen.
Diese sind:
- mindestens 3 Referenzen über vergleichbare Leistungen in den letzten 5 Jahren
- Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug
bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
- rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt
-Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen