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Leistungen der Freianlagenplanung gem. HOAI §§ 38 - 40, Lph 2 - 9 , Sanierung und ...
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Fragen / Antworten per 12.03.2025 Datum: 12.03.2025 - 14:22 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Verfahren erreichten uns Bieteranfragen.
Zu Ihrer Information und mit der Bitte um Beachtung erhalten Sie Frage und Antwort nachfolgend:

1. Frage:
Die LPH1 soll nicht beauftragt werden. Für die Bearbeitung der Planungsaufgabe setzen wir voraus, dass die LPH1 zur Beauftragung vollständig vorliegt, inkl. aller notwendigen Gutachten, Vermessungsplan etc. Wie wird mit Leistungen aus der LPH1 umgegangen, die dennoch vom AN zu erbringen sind, z.B. Ortsbesichtigung und ggf. weitere noch offene Punkte? Werden diese zum Nachweis vergütet?

Antwort:
Der Planer erhält zur Beauftragung alle notwendigen Unterlagen und vorliegenden Gutachten, welche zur Bearbeitung der Planungsaufgabe erforderlich sind. Sollte sich im Rahmen der Planung ergeben, dass weitere Untersuchungen bzw. Gutachten notwendig sind, werden diese planungsbegleitend vom Bauherren beauftragt bzw. erstellt. Zur Erstellung der Planung erforderliche Ortstermine werden nicht gesondert vergütet.

2. Frage:
Sollten die Ingenieurbauwerke aus der KG 540 vom AN Freianlagenplanung koordiniert werden müssen, so werden die Kosten hierfür anrechenbar für das Honorar der Freianlagenplanung. Kann dies bestätigt werden?

Antwort:
Der Freianlagenplaner schuldet das "Abstimmen und Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter" (siehe: spezifische Leistungspflichten Leistungsstufe 1 Pkt. d), Anlage zu §6 Vertrag ES-Bau Freianlagen). Die Kosten der KG 540 sind nicht für die Honorarermittlung anrechenbar, da nicht davon ausgegangen wird, dass darüberhinausgehende Koordinierungstätigkeiten erforderlich werden.

Frage 3:
Wir können der Einstufung in die Honorarzone III und die Festlegung auf den Mindestsatz nicht nachvollziehen. Gemäß Objektliste aus der Anlage 11.2 HOAI geht hervor, dass Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen grundsätzlich in die Honorarzone V einzuordnen sind. Selbst bei sehr zurückhaltender Durchführung der Punktebewertung kommen wir auf mindestens 24 Punkte und somit auf die Honorarzone IV. Wir bitten um detaillierte Begründung Ihrer Einschätzung, die Ihrer Punktebewertung zugrunde liegt oder Korrektur der Einordnung der Honorarzone.

Antwort:
Die Begründung zur Einordnung der Honorarzone ist Pkt. 4.1. der Aufgabenstellung zu entnehmen. Der Honorarsatz ist in der Aufgabenstellung nicht vorgegeben und kann vom Bieter angeboten werden.

Frage 4:
In der Aufgabenbeschreibung wird erwähnt, dass ein Umbauzuschlag anzusetzen sei, jedoch keine Höhe. Im Vertragsentwurf findet sich dazu kein Vorschlag. Soll der AN die Höhe des UBZ selbst einschätzen?

Antwort:
Die Höhe des Umbauzuschlages für die Integration der Beleuchtung und des Biergartens ist vom Bieter selbst einzuschätzen und anzubieten (s. Pkt. 4.2 der Aufgabenstellung).

Frage 5:
In den Unterlagen wird erwähnt, dass VORLÄUFIG keine mitzuverarbeitende Bausubstanz angenommen wird. Wir gehen daher davon aus, dass dies zum Ende der LPH3 final festgelegt wird?

Antwort:
Es gibt nach derzeitigem Stand keine Hinweise darauf, dass eine mitzuverarbeitende Bausubstanz zu berücksichtigen sei (siehe auch hier Pkt. 4.3 der Aufgabenstellung). Sollte sich im Rahmen der Projektbe-ar-beitung hierzu neue Erkenntnisse ergeben, wird zum Ende der Leistungsphase 3 die Honorarermittlung entsprechend angepasst.

Frage 6:
Die Projektlaufzeit bis Mitte 2030 ist sehr lange angesetzt und es steht zu befürchten, dass die in 2025 vereinbarten Honorare in 5 Jahren nicht mehr auskömmlich sein werden. Wie geht der AG mit dem Umstand um? Können Zeithonorare in ihrer Gültigkeit begrenzt und z.B. alle 2 Jahre indexiert angepasst werden? Kann ebenso mit den Honoraren für Grundleistungen verfahren werden, z.B. indem die Kostenberechnung als Abrechnungsgrundlage für weit in der Ferne liegende LPH indexiert wird?

Antwort:
Die Honorarermittlung für die Grundleistungen ist durch die Systematik der HOAI vorgegeben. Bei der Kalkulation der Stundensätze für die besonderen Leistungen ist die Gesamtprojektlaufzeit zu berücksichtigen.


Im Übrigen wird auf die Möglichkeit eines allgemeinen Zu- / Abschlages auf das Honorar für die Grundleistungen verwiesen (s. Pkt. 3 des Formblatt Honorarermittlung).

Mit freundlichen Grüßen
i. A. Carola Well
Vergabestelle

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