Zum Nachweis seiner Fachkunde hat der Bieter zusätzlich folgende Angaben gemäß VVOB/A §§ 6EU,
6a EU - 6f EU zu machen:
Präqualifizierte Unternehmen müssen ebenfalls die nachfolgend aufgeführten auf den konkreten Auftrag bezogenen Eignungsnachweise (VOB/A §§ 6EU, 6a EU - 6f EU) erbringen.
1. Der AN muss für die hier ausgeschriebenen Leistungen fachlich und wirtschaftlich qualifiziert und rechtlich zugelassen sein. Der AN muss über die vorgeschriebene Befähigung nach der HWO verfügen und Mitglied der Handwerkskammer sein. Die Mitarbeiter aller aussgeschriebenen Leistungen müssen mindestens der deutschen Sprache mächtig sein.
2. Der AN hat dem AG mit der Auftragsvergabe das für die Leistungserfüllung insgesamt geplante Personal zu benennen und dessen Eignung durch die Vorlage geeigneter Referenzen nachzuweisen (soweit gefordert).
Der AN darf nur das vom AG bestätigtes Personal einsetzen. Ein Austausch des Personals ist nur nach Vorankündigung und mit Zustimmung des AG erlaubt.
Das vom AG freigegebene Personal ist seiner Eignung entsprechend einzusetzen.
3. Fachkunde Denkmalschutz
Der Anbieter ist verpflichtet, im Rahmen der Angebotsabgabe, seine Fachkunde zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Denkmalpflege und seine Leistungsfähigkeit nachzuweisen durch eine Referenzliste über gleichartige Objekte innerhalb der letzten 5 Jahre. Die Eignung des AN ist durch die Vorlage von mind. drei nachvollziehbaren und nachprüfbaren Referenzen nachzuweisen. Die in den Referenzen angegebenen Leistungen müssen in Art, Anspruch und Umfang den hier abverlangten Gesamtleistungen entsprechen. Der Nachweis enthält folgende Angaben: Jahr, Bauvorhaben,Ort, Art und Umfang der Arbeiten, Ausführungszeitraum,Bauherr, (Kontaktdaten)
4. Fachbauleitung
Der Fachbauleiter muss einen Abschluss als Steinmetzmeister mit mind. 5 Jahren Berufserfahrung mit diesem Abschluss in der Denkmalpflege und Restaurierung sowie umfangreiche Erfahrungen in der Bauleitung vergleichbarer Projekte nachweisen.
Der Fachbauleiter des AN ist dem AG namentlich zu benennen. Der Fachbauleiter muss fließend deutsch sprechen können. Der Fachbauleiter hat ganztägig auf der Baustelle anwesend zu sein. Eine gleichwertige Vertretung des Fachbauleiters im Urlaubs- und Krankheitsfall ist zu garantieren. Der Wechsel der Fachbauleitung ist dem AG bzw. der BÜ vor dem Wechsel rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Die Eignung des Fachbauleiters ist durch die Vorlage von mind. drei nachvollziehbaren und nachprüfbaren Referenzen nachzuweisen. Die in den Referenzen angegebenen Leistungen müssen in Art, Anspruch und Umfang den hier abverlangten Gesamtleistungen entsprechen. Die Referenzen dürfen nicht älter als fünf Jahre sein.
Der Berufsabschluss ist durch die Vorlage der entsprechenden Urkunde(n) zu belegen.
5. Fachkunde Steinmetzarbeiten
Die für die handwerkliche Leistungen eingesetzten Mitarbeiter müssen mindestens einen Berufsabschluss als Steinmetz oder Steinbildhauer nachweisen und sie müssen mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Steinbearbeitung und Steinrestaurierung nachweisen können. Der Berufsabschluss ist durch die Vorlage der entsprechenden Urkunde(n) zu belegen.
Die Eignung der Mitarbeiter ist der Bauleitung oder dem AG auf Anforderung nachzuweisen.
6. Fachkunde steinrestauratische Arbeiten
Die für die restauratorischen Leistungen eingesetzten Mitarbeiter müssen einen Abschluss als Diplom-Restaurator Stein bzw. Restaurator M.A. Stein und mind. 4 Jahre Berufserfahrung mit diesem Abschluss nachweisen.
Oder die für die restauratorischen Leistungen eingesetzten Mitarbeiter müssen einen Abschluss als Restaurator im Handwerk Stein bzw. Restaurator B.A. Stein und mind. 6 Jahre Berufserfahrung mit diesem Abschluss nachweisen.
Die restauratorischen Mitarbeiter müssen fließend deutsch sprechen können.
Die Eignung der restauratorischen Mitarbeiter ist durch die Vorlage von mind. drei nachvollziehbaren und nachprüfbaren Referenzen je Mitarbeiter nachzuweisen. Die in den Referenzen angegebenen Leistungen müssen in Art, Anspruch und Umfang den hier abverlangten restauratorischen Leistungen entsprechen. Die Referenzen dürfen nicht älter als fünf Jahre sein.
Der Berufs- bzw. Bildungsabschluss ist durch die Vorlage der entsprechenden Urkunde(n) zu belegen.
7. Fachkunde Maurer- und Putzarbeiten
Die für die Maurer- und Putzarbeiten eingesetzten Mitarbeiter müssen ihre Erfahrung in denkmalgerechter Mauerwerks- und Putzinstandsetzung und dem Umgang mit historischen Baumaterialien in einer eigenen Refenzliste (s. Pkt. 3) nachweisen. Der Nachweis ist insbesondere für das Sichern und das Anarbeiten an historischen Bestandsputz und das kleinteilige Erneuern von historischem Mauerwerk mit minimalem Substanzverlust zu führen.