1. Die Universität Potsdam als Auftraggeber veröffentlicht ausschließlich auf der EU-Plattform, auf dem Vergabemarktplatz des Landes Brandenburg und auf bund.de. Sollten weitere Veröffentlichungen in Erscheinung treten, wird von der Universität Potsdam keine Haftung hinsichtlich des Inhaltes dieser Veröffentlichungen übernommen. 2. Die Angebote sind elektronisch über den Projektraum des Verfahrens auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg https://vergabemarktplatz.brandenburg.de einzureichen. 3. Anfragen zu zusätzlichen Auskünften, die mit der Ausschreibung im Zusammenhang stehen, sind über den Projektraum des Verfahrens auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg im Bereich "Kommunikation" zu stellen. Fragen zur Ausschreibung und die darauf erteilten Antworten, zusätzlichen Auskünfte und Erklärungen, werden allen Bietern in anonymisierter Form schriftlich im o. g. Projektraum des Verfahrens mitgeteilt. Fragen und Hinweise sind rechtzeitig zu stellen, so dass für den Auftraggeber innerhalb eines angemessenen Zeitraumes und vor Ablauf der Angebotsfrist eine Beantwortung möglich ist. Fragen, die später als eine Woche vor Ablauf der Angebotsfrist, können unter Umständen nicht mehr rechtzeitig beantwortet werden. 4. Der Auftraggeber geht davon aus, dass alle für die Erstellung des Angebots notwendigen Informationen in der Bekanntmachung veröffentlicht wurden. Sollten dennoch Unklarheiten bestehen, sind Bieterfragen schriftlich und in deutscher Sprache zu stellen. Sollte sich aus den Bieterfragen und deren Beantwortung für das Verfahren ein zusätzlicher Informationsbedarf ergeben, erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung im Projektraum. Interessenten haben sich daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist über weitere Bekanntmachungen zu diesem Verfahren stets zu informieren. 5. Die Zuschlagserteilung ist bis Ablauf der Angebotsbindefrist geplant, kann jedoch bei Realisierbarkeit auch früher erfolgen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Termine sich in Abhängigkeit des Verfahrens jederzeit ändern können. 6. Die Vergabeunterlagen, alle Unterlagen und sonstigen Informationen, die dem Bieter im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes und im Fall des Zuschlags mit der anschließenden Erfüllung des Vertrages überlassen werden, dürfen von ihm nur für die Erstellung des Angebotes und ggf. anschließende Vertragserfüllung verwandt werden; nicht hingegen für andere Zwecke. Das Gleiche gilt für Unterlagen und Informationen, die der Bieter auf Grund von besonderen Angaben des Auftraggebers im Rahmen der Auftragsabwicklung erhält. Derjenige Bieter, der gegen diese Pflicht verstößt, hat dem Auftraggeber alle Schäden, die hieraus erwachsen, zu erstatten.