Die Beschaffung ist als vergabepflichtiger öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsauftrag gemäß § 103 Abs. 1 und 2 GWB zu qualifizieren.
Die für den Abschluss der Liefer- und Dienstleistungsverträge einschlägigen Vergabevorschriften richten sich danach, ob der geschätzte Auftragswert den maßgeblichen EU-Schwellenwert übersteigt. Dieser liegt gemäß § 106, Abs. 2 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2014/24/EU i. V. m. Art. 1 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission von 2021 bei derzeit 221.000,00 EUR ohne Ust.
Der nach § 3 VgV geschätzte Auftragswert in Höhe von 834.419,53 EUR ohne Ust. überschreitet den nach § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwert in Höhe von 221.000,00 EUR ohne Ust.
Allerdings können gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, bei denen ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und bei denen dieser Wechsel eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
In diesem Verfahren sollen zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV beschafft werden. Ein Wechsel des Unternehmens würde technische Unvereinbarkeiten und unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und vor allem bei der Verrechnung der bereits bestehenden Lizenzen mit sich bringen.
Letztes Jahr wurde die Software für die zentrale firewall ausgeschrieben. Es war eine produktscharfe (die Infrastruktur der Uni ist auf eine firewall des Herstellers palo alto ausgerichtet), aber offene Ausschreibung, um einen Vertriebspartner der palo alto- firewall zu finden.
Die Firma Circular erhielt den Zuschlag. Es wurde ein EVB_IT-Überlassungsvertrag mit einer Laufzeit vom 24.07. 2023 bis zum 23.07.2026 für einen Gesamtpreis von 191.579,58 Euro netto - zahlbar in jährlicher Abrechnung in Höhe von 63.859,86 EURO netto abgeschlossen.
Nunmehr ist aufgrund der Standzeit des bisherigen Next Generation Firewall Pairs PA5220, der Umstellung aus technischen Gründen auf eine Kapazitätserweiterung auf 100GB Schnittstellen und der gehäuften Cyberattacken der letzten Zeit ein Hardware Upgrade zwingend notwendig.
Das Upgrade erfordert die Beschaffung von Hardware, Software und den entsprechenden Service für eine Laufzeit von 36 Monaten ab dem 1.1.25. Es wird der Abschluss eines EVB-IT-Systemvertrages forciert.
Es soll aufgrund der vorhandenen Infrastruktur der palo alto- firewall, produktscharf ausgeschrieben werden. Der bestehende Vertrag könnte durch palo alto "verrechnet" werden, d.h. ab 1.1.25 soll dann nur das upgrade laufen und die vorherige Software wird der Uni nicht mehr zur Verfügung stehen. Die gezahlten und noch ausstehenden Jahreskosten sollen dann verrechnet werden. Für den Hersteller palo alto stellt dies kein Problem dar. Allerdings müsste der Vertriebspartner diesem Gebaren auch zustimmen und dieses an die Uni durchreichen. Die beiden Hauptplayer in diesem Bereich sind die Telekom und Circular. Der antragsstellende Bereich hat bei Circular als jetzigen Vertragspartner angefragt und Circular stimmt einer Verrechnung der aktuellen Software zu. Für einen außenstehenden Vertriebspartner bedeute dieser Umgang mit dem bestehenden Vertrag allerdings ein wirtschaftliches Minus, was eine Beteiligung an einer Ausschreibung sehr unattraktiv macht. Jeder alternativer Umgang mit dem bestehenden Vertrag bedeutet aber ein wirtschaftliches Minus für die Uni.
Daher kommt alleinig die Firma Circular als alter bzw. "neuer" Lieferant für das upgrade der Next Generation Uni-firewall in Betracht. Näheres und ausführlicher dazu im Dokument "Alleinanbieter-Begründung" und in der Mail "produktscharfe Ausschreibung" . Diese Dokumente sind im "Schätzwert" hinterlegt.
Aus diesen Gründen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen, erfolgt die Ausschreibung im Rahmen eines Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV.
Es sollen zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV).