Beurteilung der Eignung
Der Bieter hat mit seinem Angebot zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eine direkte abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch Eigenerklärung (Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung") vorläufig erbracht werden.
Der Nachweis umfasst neben den Angaben zu Eignung auch das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen:
- ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,
- ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet,
- dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurden,
- dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde,
- das eine Anmeldung des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft vorliegt.
Auf Anforderung der Vergabestelle sind Eigenerklärungen anhand weiterer Nachweise zu bestätigen.
Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Für vorläufige Eigenerklärungen gilt die gleiche Regelung wie oben und schließt die Prüfung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz ein.
Darüber hinaus wird ein geeigneter Nachweis gefordert, der belegt:
- die anzupflanzenden Gehölze stammen aus gebietseigener Herkunft (für Brandenburg sind die Vorkommensgebiete 1.2 (Nordostdeutsches Tiefland) und 2.1 (Ostdeutsches Tiefland) relevant - vgl. Gebietseigene Gehölze (Gehölzerlass Brandenburg)