Zwingende und fakultative Ausschlussgründe: Bezüglich des Bieters dürfen keine Umstände vorliegen, welche der Auftraggeber zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Vergabeverfahrens zu dessen Ausschluss nach § 123 GWB verpflichten.
Liegen Umstände bezüglich des Bewerbers vor, welche den Auftraggeber zu einem Ausschluss des Unternehmens nach § 124 GWB berechtigen, ist der Bieter verpflichtet, diese Umstände zu erläutern.
Sollten sich während des Vergabeverfahrens Umstände im Sinne der beiden vorstehenden Sätze ergeben, ist der Bieter verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Der Auftraggeber wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die für den Zuschlag vorgesehenen Bieter vor Erteilung des Zuschlags eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister einholen.