Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Sämtliche Bescheinigungen und Nachweise müssen mit dem Angebot vorgelegt werden. Die Bescheinigungen
sollen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Bieter werden für eine Auftragsvergabe nicht
berücksichtigt, wenn die geforderten Nachweise nicht mit dem Angebot vorliegen.
Das Brandenburgische Vergabegesetz in seiner aktuell gültigen Fassung ist zu berücksichtigen bzw. die
entsprechenden Formblätter sind mit dem Angebot einzureichen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Angaben nach VOB/A §
6 (3) Nr. 2 Buchstaben a-i zu machen. Soweit es sich um Neugründungen handelt, gilt der
Nachweis ab Beginn der Geschäftszeit. Es sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der
Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft, Nachweise über Eintragungen in der Handwerksrolle im
Gewerk -Steinstraßenbau-, die Freistellungserklärung gem. § 48b Abs. 2 Nr. 2 EStG n.F., die qualifizierte
Sozialkassenbescheinigung (SOKA-BAU) sowie Angaben zur Haftpflichtversicherung des zuständigen
Versicherungsträgers mit dem Angebot abzugeben. Gelangt ein Angebot in die engere Wahl, sind auch die
Bescheinigungen und Nachweise der einzusetzenden Nachunternehmen vorzulegen. Der AG wird
über den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, Informationen beim Wettbewerbsregister anfordern.
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis der Fachkunde und Eignung sind in Anwendung von § 6 (3) Nr. 3 VOB/A mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
Es werden Angaben zu den Umsätzen des Bieters in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren sowie
die Anzahl der jahresdurchschnittlich Beschäftigten AK, die in vergleichbaren ausgeschriebenen Leistungen
tätig waren, ebenfalls in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren abgefordert. Ferner ist ein Nachweis
(Referenzen) über die Ausführung vergleichbarer Bauleistungen in den letzten 3 Geschäftsjahren, unter Angabe
der AG mit Telefonnummer, zu erbringen.
Sonstige Nachweise
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für
die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen
ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenenNachunternehmen präqualifiziert sind oder
die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte
Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die
Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmen auf gesondertes Verlangen abzugeben,
es sei denn, die Nachunternehmen sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer,
unter der die Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die
Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der
"Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache
beizufügen.
Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigung und Nachweise ihres Herkunftslandes sowie eine
Bescheinigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen