Bieter müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Qualifikation (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) gemäß § 6 a VOB/A nachweisen.
Der Bieter hat mit seinem Angebot zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eine direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) nachzuweisen. Soweit Bieter nicht präqualifiziert sind, kann der Nachweis der Eignung auch durch Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) erbracht werden. Hinweis: Soweit zuständige Stellen Eigenerklärungen bestätigen, sind von Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) wird mit den Vergabeunterlagen versendet und ist mit dem Angebot einzureichen.
Von den Bietern die in die engere Wahl kommen sind vor Zuschlagserteilung folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs oder Handelsregister:
- Gewerbean- oder -ummeldung und/oder Handelsregisterauszug und/oder Handwerkerkarte
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigem Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Krankenkasse
- Umsatzzahlen der letzten 3 Geschäftsjahre
- Freistellungsbescheinigung Bauabzugssteuer nach § 48 b EstG
- Berufshaftpflicht
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit:
- Arbeitskräfteanzahl der letzten 3 Geschäftsjahre
- Benennung und Beschreibung von mindestens 3 einschlägigen Referenzen im Bereich der zu erbringenden
Leistung
Der Bewerber darf nicht in den letzten 2 Jahren
- gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder
- gemäß § 6 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmerentsendegesetz
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder
einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden sein.