1. Das Vergabeverfahren erfolgt nach der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO; Ausgabe 2017).
2. Der Bieter unterliegt mit der Abgabe seines Angebots den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 46 UVgO).
3. Fragen oder Hinweise sind spätestens bis zum 14.01.2025 über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg mitzuteilen (telefonische Auskünfte sind nicht verbindlich). Es wird diesbezüglich auf Folgendes hingewiesen: Die Beantwortung von Bewerberfragen, die nach diesem Zeitpunkt der Vergabestelle zugehen, kann grundsätzlich nicht mehr gewährleistet werden.
4. Es sind nur elektronische Angebote zugelassen, die über das Bietertool des Vergabemarktplatzes Brandenburg eingereicht werden.
5. Reichen Sie keine schriftlichen Angebotsunterlagen ein. Die Angebotsabgabe per E-Mail bzw. über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes ist ebenfalls unzulässig. Schriftlich, per E-Mail oder über den Kommunikationsbereich eingereichte Angebotsunterlagen werden von der Angebotsauswertung ausgeschlossen!
6. Hinweis zu bietereigenen AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters dürfen dem Angebot weder beigefügt noch darf sich darauf bezogen werden. Der Einbezug von eigenen AGB des Bieters führt zum Angebotsausschluss.
7. Das Brandenburgische Vergabegesetz (BbgVergG) findet Anwendung: Der Bieter verpflichtet sich mit Angebotsabgabe zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem BbgVergG.
Bestehen keine anderen Mindestentgelt-Regelungen z. B. nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder liegt das danach zu zahlende Arbeitsentgelt unter dem Mindestarbeitsentgelt je Stunde auf Grundlage des § 6 Absatz 2 BbgVergG von zzt. 13,00 Euro brutto, so wird allen bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrages mindestens ein Bruttoentgelt in Höhe des aktuell gültigen Mindestentgeltes gemäß BbgVergG - 13,00 Euro gerechnet auf die Arbeitsstunde bezahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschlägen.