Wartungsarbeiten am 13.03.2025 von 06:00 - 09:00 Uhr
Schlüsselfertige Planung und Neubau einer Gesamtschule mit 3-Feldsporthalle, überd...
VO: VOB Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
28.04.2025
05.05.2025 10:00 Uhr
05.05.2025 10:01 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Adresse des Auftraggebers

Landkreis Oberhavel
12-12992262160023-68
Adolf-Dechert-Str. 1
16515
Oranienburg
Deutschland
DE40A
Leitungsstab, StB Zentrale Vergabestelle
vergabestelle@oberhavel.de
+49 3301601-3500
+49 3301601-3519

Angaben zum Auftraggeber

Kommunalbehörden
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
t:03318661719
Heinrich-Mann-Allee 107
14473
Potsdam
Deutschland
DE404
vergabekammer@mwae.brandenburg
+49 3318661719
+49 3318661652

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Bauleistung

CPV-Codes

45000000-7
45200000-9
45214000-0
71000000-8
45210000-2
45111000-2
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die schlüsselfertige Planung und der schlüsselfertige Neubau einer Gesamtschule mit 3-Feldsporthalle, überdachter Stellplatzanlage und Sport- und Schulhofflächen in 16727 Velten/Brandenburg sowie anschließender Wartungs- und Instandhaltungsleistungen in der Gewährleistungszeit. Vergabestelle und Auftraggeber ist der Landkreis Oberhavel. Das Vergabeverfahren wird nach den Regelungen des 4. Teils des GWB, nach Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, der VgV sowie nach der VOB/A-EU durchgeführt. Auf Grundlage der funktionalen Leistungsbeschreibung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer sämtliche für den Neubau erforderlichen Planungs- und Bauleistungen zu erbringen. Der Landkreis Oberhavel beabsichtigt die Errichtung folgender Bauwerke auf dem Grundstück in der Rosa-Luxemburg-Straße (derzeit ohne Hausnummer) in 16727 Velten: a) Bauteil 1 - Gesamtschule (5 + 2 zügig), b) Bauteil 2 - 3-Feld-Sporthalle mit angrenzenden Nebenräumen sowie Mehrzweckraum, c) Bauteil 3 - überdachte Stellplatzanlage mit darüberliegender Sportanlage sowie d) Freianlagen (Schulhof und Freifläche Sporthalle) inkl. Ausstattung. Die Leistungen beinhalten die vollumfängliche, eigenverantwortliche Planung, den schlüsselfertigen, funktionsgerechten und betriebsfertigen Neubau der beschriebenen Bauwerke inkl. der Ausstattung und Möblierung gemäß Leistungsbeschreibung sowie die Planung und Herstellung der Freianlagen. Grundlage ist die den Vergabeunterlagen beiliegende Vorplanung inkl. aller mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellten Unterlagen. Dabei sind alle jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, Normen sowie behördliche Bestimmungen, Verwaltungsakte und -vorschriften (z.B. Bauordnung, Muster-Schulbaurichtlinie, Unfallverhütungsvorschriften u.v.m.) einzuhalten. Die Leistungen sind sicher, effizient, termingerecht und in hoher Qualität durchzuführen. Mindestens einzuhalten sind die in der funktionalen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindeststandards. Neben Nachhaltigkeit und Funktionalität, die bereits im Zuge der vorliegenden Vorplanung Berücksichtigung gefunden haben, werden hohe Maßstäbe an die architektonische Qualität und die städtebauliche Einbindung gesetzt. Im Rahmen der Vorplanung wurden hierüber bereits Abstimmungen mit den Genehmigungsbehörden geführt. Die Kriterien des BNB-Standards "Silber" sind für dieses Bauvorhaben einzuhalten. Eine Zertifizierung muss erreicht werden. Weitere Angaben siehe unter Ziffer 5.1 der EU-Bekanntmachung.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

a) Allgemeine Angaben: Das Bauvorhaben wird in 16727 Velten, Rosa-Luxemburg-Straße (derzeit ohne Hausnummer) realisiert. Die für die Maßnahme vorgesehene Grundstücksfläche besteht aus mehreren, teilweise nicht zusammenliegenden Flurstücken. Die Gesamtgröße der Flurstücke (Vertragsgrundstück) beträgt rd. 24.130 m². Die Maßnahme wird auf zwei voneinander getrennten Grundstücken realisiert. Die Grundstücke befinden sich an der Rosa-Luxemburg-Straße. Die Rosa-Luxemburg-Straße begrenzt die beiden Grundstücke auf der südlichen Seite. Im Norden befindet sich eine Kindertagesstätte, ein Gewerbegrundstück sowie eine Schule (Gymnasium). Die Rosa-Luxemburg-Straße ist eine Haupterschließungsstraße, auf der täglich ca. 8.900 Kfz verkehren. Die beiden Teilgrundstücke sind durch einen Weg, der der Erschließung der Kindertagesstätte und des Grundstücks des Gymnasiums dient, getrennt. Bei den Baumaßnahmen ist auf die Besonderheit der Trennung der beiden Grundstücke zu achten. Die Zuwegung der angrenzenden Kindertagesstätte ist ständig zu gewährleisten. Die damit verbundenen Einschränkungen sind zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Durch den Auftraggeber wurden bereits Abstimmungen mit der Stadt Velten als Betreiber der Kindertagesstätte geführt, ob ggf. die Erschließung anderweitig geführt werden kann und der Weg während der Dauer der Baumaßnahme gesperrt werden kann. Hierzu gibt es allerdings noch keine verbindliche Zusage, so dass davon auszugehen ist, dass der Weg verbleiben muss. b) Teilgrundstück 1 (Grundstück für geplantes Schulgebäude): Dieser Bereich besteht derzeit aus insgesamt 9 Flurstücken, den Flurstücken 5/57, 37, 38, 157, 197, 230, 237, 249 und 251 (alle Flur 7 der Gemarkung Velten). Die Flurstücke haben eine Gesamtfläche von rd. 27.717 m². Die Flurstücke werden im Zuge des Genehmigungsverfahrens vereinigt. Von diesem Flurstück wird ein Teil mit einer Gesamtfläche von rd. 13.450 m² für den Neubau der Gesamtschule inkl. Freianlagen vorgesehen. Die zu bebauenden Grundstücksteile bestehen zum Teil aus Brachflächen (Flurstück 37, 38, 157 und 237) mit einer Gesamtfläche von ca. 5.400 m², einer Stellplatzanlage (Flurstück 5/57) mit einer Fläche von rd. 1.493 m² und einer (derzeit noch) gewidmeten Straße (Flurstück 197) mit einer Fläche von rd. 800 m². Der Rest des Grundstücks ist eine derzeit als Schul- und Sportfläche genutzte Fläche. Gegenstand der Leistungen des Auftragnehmers sind nur die Leistungen auf dem Grundstück der Gesamtschule. Die Herstellung der Freianlagen für das Gymnasium ist nicht Gegenstand der Planungs- und Bauleistungen des Auftragnehmers. c) Teilgrundstück 2 (Grundstück für geplante Sportanlage): Das Grundstück besteht derzeit aus 5 Flurstücken, den Flurstücken 26/3, 26/5, 26/6, 26/9 und 155 (alle Flur 7 der Gemarkung Velten). Die Flurstücke haben eine Gesamtfläche von rund 10.679 m². Die Flurstücke werden vor Beginn des Genehmigungsverfahrens durch den Auftraggeber vereinigt. Das gesamte Grundstück ist Gegenstand der Maßnahme und ist durch den Auftragnehmer zu beplanen und mit der Sporthalle, der Stellplatzanlage und Freisportanlage zu bebauen. Das Grundstück ist derzeit eine Brache, ehemals bebaut mit gewerblichen Hallen. Überwiegend ist das Grundstück unbefestigt. In Teilen sind noch alte Pflasterbeläge vorhanden. Beide Grundstücke sind in ihrer Beschaffenheit weitgehend eben mit Höhenunterschieden von ca. 1,00 m. Gegenstand der Leistungen sind neben den Planungsleistungen, dem Errichten der Gebäude und dem Herstellen der Freianlagen auch die Beräumung / der Abbruch der vorhandenen Oberflächenbefestigungen sowie die Beseitigung von Einfriedungen bzw. Ballfanganlagen. Weitere oberirdische bauliche Anlagen sind nicht vorhanden. Näheres zum Leistungsumfang ist der funktionalen Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn / Ende
04.09.2025
26.07.2027
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Rosa-Luxemburg-Straße
16727
Velten
Deutschland
DE40A

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Qualität
Allgemeine Angaben zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes (4. Wertungsstufe)

Das wirtschaftlichste Angebot wird durch den Auftraggeber im Rahmen der 4. Wertungsstufe auf Grundlage folgender Zuschlagskriterien, Gewichtungen und Punkte ermittelt:

1. Planungsleistungen entspricht einer Gewichtung i.H.v. 10 % und einer Gesamtpunktzahl von maximal 100 Punkten,
2. Bauausführung entspricht einer Gewichtung i.H.v. 30 % und einer Gesamtpunktzahl von maximal 300 Punkten,
3. Termine und Personal entspricht einer Gewichtung i.H.v. 20 % und einer Gesamtpunktzahl von maximal 200 Punkten,
4. Preis entspricht einer Gewichtung i.H.v. 40 % und einer Gesamtpunktzahl von maximal 400 Punkten.

Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktezahl ist das wirtschaftlichste Angebot.

Insgesamt können maximal 1000 Gesamtpunkte erreicht werden.

Es werden zwei Stellen nach dem Komma (gerundet) berücksichtigt.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 13.2 - Bewertungsmatrix.

Die Bewertung und Punktevergabe aus der Anlage 13.1 - Erläuterung Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrix sowie zu den Zuschlagskriterien 1, 2 und 3 sowie den darin jeweils enthaltenen Unterkriterien erfolgt durch ein Bewertungsgremium des Auftraggebers. Das Bewertungsgremium besteht aus mindestens 3 Personen des Auftraggebers. Es wird die Bewertung und Punktevergabe mit einer gemeinsamen und konsolidierten Stimme vornehmen.
Es werden ausschließlich ganze Punkte bei den Zuschlagskriterien 1, 2 und 3 vergeben.
Das Bewertungsgremium behält sich vor, im Bedarfsfall auf fachtechnische bzw. gutachterliche Beratung zurückzugreifen.

Das Verfahren bei Punktegleichstand:
Sofern Angebote im Hinblick auf die "Gesamtbewertung wirtschaftlichstes Angebot" einen Punktegleichstand aufweisen sollten, ist das Angebot mit dem geringsten Angebotspreis ausschlaggebend für die Bewertung des wirtschaftlichsten Angebotes im Rahmen der 4. Wertungsstufe.

Gewichtung
0,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Zuschlagskriterium 1 - Planungsleistungen

Das Zuschlagskriterium 1 - Planungsleistungen setzt sich aus folgenden Unterkriterien (UK), Gewichtungen und Punktesystem zusammen:

UK 1: Objektplanung Gebäude entspricht einer Gewichtung von 2 und einer Gesamtpunktzahl von maximal 10 Punkten. Es gilt der unten dargestellte Bewertungsschlüssel.
UK 2: TGA-Planung (AG 1) Abwasser-, Wasseranlagen entspricht einer Gewichtung von 2 und einer Gesamtpunktzahl von maximal 10 Punkten. Es gilt der unten dargestellte Bewertungsschlüssel.
UK 3: TGA-Planung (AG2) Wärmeversorgungsanlagen entspricht einer Gewichtung von 1 und einer Gesamtpunktzahl von maximal 10 Punkten. Es gilt der unten dargestellte Bewertungsschlüssel.
UK 4: TGA-Planung (AG 3) Lüftungsanlagen entspricht einer Gewichtung von 1 und einer Gesamtpunktzahl von maximal 10 Punkten. Es gilt der unten dargestellte Bewertungsschlüssel.
UK 5: TGA-Planung (AG 4 und 5) elektrische und kommunikationstechnische Anlagen entspricht einer Gewichtung von 1 und einer Gesamtpunktzahl von maximal 10 Punkten. Es gilt der unten dargestellte Bewertungsschlüssel.
UK 6: TGA-Planung (AG 7) Nutzungsspezifische Anlagen entspricht einer Gewichtung von 1 und einer Gesamtpunktzahl von maximal 10 Punkten. Es gilt der unten dargestellte Bewertungsschlüssel.
UK 7: TGA-Planung (AG 8) Gebäudeautomation entspricht einer Gewichtung von 1 und einer Gesamtpunktzahl von maximal 10 Punkten. Es gilt der unten dargestellte Bewertungsschlüssel.

Der Bieter hat mit dem Angebot:

- zu den einzelnen Unterkriterien die in der Anlage 13.2 Bewertungsmatrix, Zuschlagskriterium 1 - Planungsleistungen benannten vom Bieter vorzulegenden Planunterlagen, Planungskonzepte, Funktionsschemata etc. vorzulegen.

Die Einzelheiten hinsichtlich der Unterkriterien, hinsichtlich der Erwartungshorizonte des Auftraggebers, hinsichtlich der vom Bieter mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen, hinsichtlich der zu vergebenden Punkte und des Punktesystems in Anlehnung an das sog. "umgekehrte Schulnotensystem" (10 bis 0 Punkte), hinsichtlich der Gewichtungsfaktoren sowie hinsichtlich der Bewertungsmaßstäbe ergeben sich aus der in der Anlage 13.2 beigefügten Bewertungsmatrix, Zuschlagskriterium 1 - Planungsleistungen.

Fehlende oder unvollständige Angaben werden nicht nachfordert und führen zum Ausschluss des Bieters.

Die Punktevergabe in Anlehnung an das sog. "umgekehrte Schulnotensystem" reicht von 10 Punkten für hervorragende bis zu 0 Punkten für ungenügende Lösungsansätze zum jeweiligen Unterkriterium. 10 = hervorragende Lösungsansätze, 9 = sehr gute Lösungsansätze, 8 = gute bis sehr gute Lösungsansätze, 7 = gute Lösungsansätze, 6 = durchschnittliche bis gute Lösungsansätze, 5 = durchschnittliche Lösungsansätze, 4 = mäßige bis durchschnittlich gute Lösungsansätze, 3 = mäßige Lösungsansätze, 2 = mangelhafte bis mäßige Lösungsansätze, 1 = mangelhafte Lösungsansätze, 0 = ungenügtende Lösungsansätze

Die erreichten Punkte gemäß dem nachfolgendem Bewertungsschlüssel werden mit dem ausgewiesenen Gewichtungsfaktor multipliziert. Im Zuschlagskriterium 1, Planungsleistungen können insgesamt maximal 100 Punkte erreicht werden. Das entspricht einer Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums von 10%.

Gewichtung
10,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Zuschlagskriterium 2 - Bauausführung

Das Zuschlagskriterium 2 - Bauausführung setzt sich aus folgenden Unterkriterien (UK), Gewichtungen und Punktesystem zusammen:

UK 1: Kostengruppe 300: Baukonstruktion entspricht einer Gewichtung von 14 und einer Gesamtpunktzahl von maximal 10 Punkten. Es gilt der unten dargestellte Bewertungsschlüssel.
UK 2: Kostengruppe 300: Außenwandverkleidung entspricht einer Gewichtung von 8 und einer Gesamtpunktzahl von maximal 10 Punkten. Es gilt der unten dargestellte Bewertungsschlüssel.
UK 3: Kostengruppe 300: Fenster entspricht einer Gewichtung von 6 und einer Gesamtpunktzahl von maximal 10 Punkten. Es gilt der unten dargestellte Bewertungsschlüssel.
UK 4: Kostengruppe 600 entspricht einer Gewichtung von 2 und einer Gesamtpunktzahl von maximal 10 Punkten. Es gilt der unten dargestellte Bewertungsschlüssel.

Der Bieter hat mit dem Angebot:

- die wesentliche Konstruktion und die Wand-, Decken- und Dachaufbauten zu beschreiben (Bewertungsgrundlage sind die Bieterangaben gemäß Anlage FLB 9 der Zeilen: 1, 6, 7, 8, 14 und 18); die in der Anlage FLB 9 benannten Bauteilaufbauten beschreiben eine mögliche Bauweise.

- die Außenwandverkleidung zu beschreiben (Bewertungsgrundlage sind die Bieterangaben gemäß Anlage FLB 9 der Zeile: 1),
- die Fenster zu beschreiben (Bewertungsgrundlage sind die Bieterangaben gemäß Anlage FLB 9 der Zeile: 4),
- einen Mustereinrichtungsplan exemplarisch für den Fachraum NaWi (Chemie) einzureichen (Bewertungsgrundlage sind der Mustereinrichtungsplan und die Bieterangaben gemäß Anlage FLB 9 der Zeile: 64).

Die Einzelheiten hinsichtlich der Bewertung ergeben sich aus der Anlage 13.2 - Bewertungsmatrix, Zuschlagskriterium 2 - Bauausführung.

Fehlende oder unvollständige Angaben werden nicht nachfordert und führen zum Ausschluss des Bieters.

Die Punktevergabe erfolgt nach folgendem Schema:
UK 1- Kostengruppe 300: Baukonstruktion: Angaben liegen nicht vor oder Abweichungen von den Mindestvorgaben der Funktionalen Leistungsbeschreibung/Planung nach unten = Ausschluss; Ausführung als Massivbau (Mauerwerk / Betonbauweise) oder andere nachfolgend nicht benannte Bauweise, geringer Vorfertigungsgrad = 1 Punkt; Ausführung als Massivbau (großformatige Wandelemente aus Mauerwerk oder Betonfertigteile, o.ä.), hoher Vorfertigungsgrad = 3 Punkte; Ausführung als Skelettbauweise (Stahl- oder Beton) mit Ausfachung aus vorgefertigten Wandelementen (ohne Holzbaustoffe), hoher Vorfertigungsgrad = 3 Punkte; Ausführung als Hybridbauweise, Stahl / Holz oder Beton / Holz, wesentliche Teile des Tragwerks aus Massivbaustoffen und Holz, hoher Vorfertigungsgrad = 7 Punkte; Ausführung als reine Holzbaukonstruktion (für z.B. Treppenhauswände und Aufzugsschacht sowie untergeordnete Bauteile oder Einzelfälle sind z.B. Stahlträger oder Massivbauteile zulässig) mit hohem Vorfertigungsgrad für Wand- und Deckenelemente = 10 Punkte
UK 2 - Kostengruppe 300: Außenwandverkleidung: Angaben liegen nicht vor oder Abweichungen von den Mindestvorgaben der Funktionalen Leistungsbeschreibung/Planung nach unten = Ausschluss; Fassadenausführung als Putzfassade, WDVS oder andere nachfolgend nicht benannte Bauweise = 1 Punkt; Fassadenausführung als vorgehängte Fassade, Fassadenbekleidung aus vorgefertigten Platten (z.B. Zementgebundene Fassadenplatten) = 5 Punkte; Fassadenausführung überwiegend als vorgehängte Fassade, Fassadenbekleidung aus geschlossener Holzschalung (z.B. Rombusschalung witterungsbeständiges Holz, z.B. Douglasie) = 10 Punkte
UK 3 - Kostengruppe 300: Fenster: Angaben liegen nicht vor oder Abweichungen von den Mindestvorgaben der Funktionalen Leistungsbeschreibung/Planung nach unten = Ausschluss; Ausführung Fenster als Holz-Alu-Fenster = 5 Punkte; Ausführung Fenster als reine Alufenster = 10 Punkte
UK 4 - Kostengruppe 600: Abweichungen von den Mindestvorgaben der Funktionalen Leistungsbeschreibung/Planung nach unten = Abschluss; Erfüllung der Mindestanforderungen, jedoch ohne einreichen eines Mustereinrichtungsplanes = 5 Punkte; Erfüllung der Mindestanforderungen und Einreichen einer Mustereinrichtungsplanung = 10 Punkte

Die erreichten Punkte gemäß dem nachfolgendem Bewertungsschlüssel werden mit dem ausgewiesenen Gewichtungsfaktor multipliziert. Im Zuschlagskriterium 2, Bauausführung maximal 300 Punkte erreicht werden. Das entspricht einer Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums von 30%.

Gewichtung
30,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Zuschlagskriterium 3 - Termine und Personal

Das Zuschlagskriterium 3 - Termine und Personal setzt sich aus folgenden Unterkriterien (UK), Gewichtungen und Punktesystem zusammen:

UK 1: Terminplan entspricht einer Gewichtung von 12 und einer Gesamtpunktzahl von maximal 10 Punkten. Es gilt der unten dargestellte Bewertungsschlüssel.
UK 2: Personal entspricht einer Gewichtung von 8 und einer Gesamtpunktzahl von maximal 10 Punkten. Es gilt der unten dargestellte Bewertungsschlüssel.

Der Bieter hat mit dem Angebot:

- einen Terminplan einzureichen,
- Angaben zum Projektleiter und zum Oberbauleiter zu machen unter Verwendung des beigefügten Formulars Personal.

Die Einzelheiten hinsichtlich der Bewertung ergeben sich aus der Anlage 13.2 - Bewertungsmatrix, Zuschlagskriterium 3 - Termine und Personal (Anlage 13.3).

Fehlende oder unvollständige Angaben werden nicht nachfordert und führen zum Ausschluss des Bieters.

Die Punktevergabe erfolgt nach folgendem Schema:
UK 1 Terminplan: Terminplan liegt nicht vor oder Gesamtfertigstellungstermin wird überschritten = Ausschluss; Terminplan ist nachvollziehbar und plausibel = 1 Punkt (ja) oder 0 Punkte (nein); Terminplan enhält Darstellung der Meilensteine = 1 Punkt (ja) oder 0 Punkte (nein); Terminplan enhält hohen Detaillierungsgrad mit gewerkeweisen Abhängigkeiten = 3 Punkte (ja) oder 0 Punkte (nein); Terminplan berücksichtigt Prüfzeiten durch AG = 2 Punkte (ja) oder 0 Punkte (nein); Übergabe Terminplan im Format MS Projekt = 1 Punkt (ja) oder 0 Punkte (nein); ENTWEDER: Terminplan berücksichtigt Zeitpuffer am Ende der Maßnahme für den angebotenen Gesamtfertigstellungstermin: Punktzahl erreicht der Bieter ab 2 Wochen Gesamtfertigstellung vor vertraglich geschuldetem Gesamtfertigstellungstermin = 1 Punkt (ja) oder 0 Punkte (nein); ODER: Terminplan berücksichtigt Zeitpuffer am Ende der Maßnahme für den angebotenen Gesamtfertigstellungstermin: Punktzahl erreicht der Bieter ab 4 Wochen Gesamtfertigstellung vor vertraglich geschuldetem Gesamtfertigstellungstermin = 2 Punkte (ja) oder 0 Punkte (nein)
UK 2 - Personal: Angaben liegen nicht vor = Ausschluss; Benennung geeigneter Projektleiter in dem beigefügten "Formblatt Personal" (Anlage 13.3)= 5 Punkte (ja) oder 0 Punkte (nein); Benennung geeigneter Oberbauleiter in dem beigefügten "Formblatt Personal" (Anlage 13.3) = 5 Punkte (ja) oder 0 Punkte (nein)

Die erreichten Punkte gemäß dem nachfolgendem Bewertungsschlüssel werden mit dem ausgewiesenen Gewichtungsfaktor multipliziert. Im Zuschlagskriterium 3, Termine und Personal maximal 200 Punkte erreicht werden. Das entspricht einer Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums von 20%.

Gewichtung
20,00

Zuschlagskriterium

Preis
Zuschlagskriterium 4 - Preis

Maßgeblich für das Zuschlagskriterium 4 - Preis ist der angebotene "Pauschalfestpreis Summe netto" gemäß der Anlage 10 - Preisblatt.
Das Zuschlagskriterium 4 - Preis wird nach der linearen Interpolationsmethode zur Umrechnung des Angebotspreises in Punkte bewertet:
Für die Angebotswertung wird eine Punkteskala von 400 bis 0 Punkten festgelegt. 400 Punkte erhält das Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme als maximal zu erreichende Punktezahl. 0 Punkte erhält ein Angebot mit dem 2-fachen der niedrigsten Wertungssumme. Alle Angebote darüber erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punktebewertung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma (gerundet).

Insgesamt können bei dem Zuschlagskriterium 4 - Preis maximal 400 Punkte erreicht werden. Das entspricht einer Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums von 40%.

Fehlende oder unvollständige Angaben werden nicht nachfordert und führen zum Ausschluss des Bieters.

Es werden im Rahmen des Zuschlagskriteriums 4 nur wertungsfähige Angebote berücksichtigt, d.h. nur solche Angebote, die im Rahmen einer oder mehrerer vergaberechtlicher Wertungsstufen nicht ausgeschlossen werden und in die vierte vergaberechtliche Wertungsstufe gelangen.

Gewichtung
40,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

1. Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg über die Vergabeplattform Vergabemarktplatz Brandenburg. Die Teilnehmer haben sich rechtzeitig, kontinuierlich und eigenverantwortlich über die Funktionsweise der Vergabeplattform sowie den Stand des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform zu informieren.
2. Eventuelle Rückfragen sind ausschließlich über die Vergabeplattform bei der Vergabestelle einzureichen. Rückfragen werden nur beantwortet, wenn sie mindestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bei der Vergabestelle eingehen.
3. Die Angebotsunterlagen sind form- und fristgerecht ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform zu übermitteln. Es genügt die Einreichung in Textform nach § 126b BGB mit Angabe des Namens der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt.
4. Verfahrenssprache und Sprache der Auftragsabwicklung ist Deutsch.
5. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind Übersetzungen ins Deutsche beizufügen.
6. Nachweise zur Eignung von Unterauftragnehmern/anderen Unternehmen:
Beabsichtigt der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, Teile der Leistungen von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen, so hat der Bieter/ die Bietergemeinschaft auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass der Unterauftragnehmer geeignet ist. Dafür ist vom jeweiligen Unternehmen das Formular "Eigenerklärung zur Eignung für andere Unternehmen" zum Nachweis der Eignung bezogen auf die zu erbringende/n Teilleistung/en. Zudem sind zur Bestätigung der einzelnen Erklärungen die benannten Nachweise vorzulegen:
- Nachweis aus dem die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal, hervorgeht,
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer,
- qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen,
- drei (3) Referenznachweise mit mindestens folgenden Angaben: Ansprechpartner; Leistungszeitraum; Projektname; Leistungsinhalt,
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen der gesetzlichen Sozialversicherung,
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, sofern das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt,
- falls einschlägig, rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan,
- falls einschlägig, Nachweis zu Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB / § 6f EU VOB/A .
Bei Erklärungen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Präqualifizierte Unternehmen können zum Nachweis ihrer Eignung die Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder in einem gleichwertigen Präqualifikationsverzeichnis geführt werden, angeben. Dabei ist zu beachten, dass auftragsspezifische Erklärungen und Nachweise (z.B. Referenzen) zu ergänzen sind.
7. Das VHB 236 sowie das Formular 5.4 EU sind auf gesondertes Verlangen beim Einsatz Unterauftragnehmern/anderen Unternehmen sowie in dem Fall, dass zum Nachweis der Eignung ein Dritter/anderes Unternehmen herangezogen wird (Eignungsleihe) einzureichen.
8. Die Anlagen, die im Vergabeverfahren zu beachten sind, die Anlagen, die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden, die Anlagen, die ausgefüllt/erstellt mit dem Angebot einzureichen sind und die Vertragsbestandteil werden, die Anlagen, die ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind und die nicht Vertragsbestandteil werden und Anlagen, die auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen sind, ergeben sich aus der Anlage 0.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Sonstiges

Brandenburgisches Vergabegesetz (BbgVergG): Der Bieter verpflichtet sich mit Angebotsabgabe zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem BbgVergG. Bestehen keine anderen Mindestentgelt-Regelungen z. B. nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder liegt das danach zu zahlende Arbeitsentgelt unter dem Mindestarbeitsentgelt je Stunde auf Grundlage des § 6 Absatz 2 BbgVergG von zzt. 13,00 Euro brutto, so wird allen bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrages mindestens ein Bruttoentgelt von 13,00 Euro gerechnet auf die Arbeitsstunde bezahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschlägen.
Auf gesondertes Verlangen ist die Bescheinigung der Sozialkasse, der das Unternehmen kraft allgemeiner Tarifbindung angehört, gemäß § 5 Abs. 2 BbgVergG über Bruttolohn, Arbeitsstunden, Zahl der gewerblichen Beschäftigten einzureichen.

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Zulässig
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice/CXP9YB5HD54

Einlegung von Rechtsbehelfen

Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach den Regelungen des § 160 GWB und des § 135 GWB: Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Bei einem Verstoß gegen § 134 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB eine Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Zusätzliche Informationen

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

106
Tage

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

- keine Teilnahme von Bietern (vgl. § 14 EU Abs. 1 VOB/A)
- die Niederschrift über die Öffnung der Angebote wird den Bietern elektronisch zur Verfügung gestellt

Nachforderung

Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.

Unterlagen werden grundsätzlich nachgefordert nach § 16a EU VOB/A mit Ausnahme (vgl. § 16a Abs. 3 EU VOB/A) von Unterlagen, die für die Zuschlagsentscheidung (4. Wertungsstufe) maßgeblich sind. Es wird auf die Anlage 0 verwiesen.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Siehe sämtliche Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB.

Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen).

Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen und wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).

Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.

Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.

Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.

Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.

Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.

Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Eignung zur Berufsausübung
Angaben zu Registereintragungen

Mittels des Formulars "Eigenerklärung zur Eignung" der Vergabeunterlagen sind Angaben zu Registereintragungen vorzunehmen.

Auf gesondertes Verlangen (oder mittels der "Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung" (EEE)) sind zur Bestätigung der Angaben von Seiten des Bieters/Bietergemeinschaftsmitgliedes/Eignungsleihers vorzulegen:
Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer.

Präqualifizierte Unternehmen können zum Nachweis ihrer Eignung zur Berufsausübung mit dem Angebot die Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder in einem gleichwertigen Präqualifikationsverzeichnis geführt werden, angeben. Bei präqualifizierten Bietergemeinschaftsmitgliedern oder beim Einsatz von präqualifizierten anderen Unternehmen gilt diese Anforderung für das jeweilige Bietergemeinschaftsmitglied oder den jeweiligen Unternehmer.

Bei Erklärungen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

Eignungskriterium

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben zum Umsatz

Mittels des Formulars "Eigenerklärung zur Eignung" der Vergabeunterlagen werden folgende Angaben gefordert:

Angaben zum Umsatz:
a) Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in jedem der letzten abgeschlossenen 3 Geschäftsjahre von mindestens 40 Mio. EUR (netto).
b) Dieser Mindestjahresumsatz muss mit Leistungen erzielt worden sein, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
c) Der Mindestumsatz muss von dem jeweiligen Totalunternehmer bzw. Rohbauer nachgewiesen werden.

Diese Mindestanforderungen sind auch dann mit dem Angebot nachzuweisen, wenn das Unternehmen über eine Präqualifikation verfügt.

Der Mindestumsatz muss von dem jeweiligen Totalunternehmer bzw. Rohbauer nachgewiesen werden.

Die Umsatzangaben sind von einer Bietergemeinschaft insgesamt zu erbringen, d.h. die Umsätze der Bietergemeinschaftsmitglieder werden addiert. Bedient sich der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung eines Dritten/anderen Unternehmens (Eignungsleihe), so sind die Erklärungen und Nachweise in Bezug auf den Umfang der Eignungsleihe, für die Dritten/anderen Unternehmen auf gesondertes Verlangen vorzulegen.

Bei Erklärungen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

Eignungskriterium

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Angaben zu Arbeitskräften

Mittels des Formulars "Eigenerklärung zur Eignung" der Vergabeunterlagen wird eine Erklärung gefordert, dass die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.

Auf gesondertes Verlangen (oder mittels der "Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung" (EEE)) ist zur Bestätigung der Angaben von Seiten des Bieters/Bietergemeinschaftsmitgliedes/Eignungsleihers die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal anzugeben.

Präqualifizierte Unternehmen können zum Nachweis ihrer Arbeitskräfte mit dem Angebot die Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder in einem gleichwertigen Präqualifikationsverzeichnis geführt werden, angeben. Bei präqualifizierten Bietergemeinschaftsmitgliedern oder beim Einsatz von präqualifizierten anderen Unternehmen gilt diese Anforderung für das jeweilige Bietergemeinschaftsmitglied oder den jeweiligen Unternehmer.

Die Angaben sind von einer Bietergemeinschaft insgesamt zu erbringen, d.h. die Angaben der Bietergemeinschaftsmitglieder werden im Gesamten betrachtet. Bedient sich der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung eines Dritten/anderen Unternehmens (Eignungsleihe), so sind die Erklärungen und Nachweise in Bezug auf den Umfang der Eignungsleihe, für die Dritten/anderen Unternehmen auf gesondertes Verlangen vorzulegen.

Bei Erklärungen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

Eignungskriterium

Eignung zur Berufsausübung
Angaben zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft

Mittels des Formulars "Eigenerklärung zur Eignung" der Vergabeunterlagen wird eine Erklärung gefordert, dass eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft besteht.

Auf gesondertes Verlangen (oder mittels der "Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung" (EEE)) ist zur Bestätigung der Angaben von Seiten des Bieters/Bietergemeinschaftsmitgliedes/Eignungsleihers eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen vorzulegen.

Präqualifizierte Unternehmen können zum Nachweis ihrer Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft mit dem Angebot die Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder in einem gleichwertigen Präqualifikationsverzeichnis geführt werden, angeben. Bei präqualifizierten Bietergemeinschaftsmitgliedern oder beim Einsatz von präqualifizierten anderen Unternehmen gilt diese Anforderung für das jeweilige Bietergemeinschaftsmitglied oder den jeweiligen Unternehmer.

Bei Erklärungen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

Eignungskriterium

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Referenzen über vergleichbare Leistungen

Mittels des Formulars "Eigenerklärung zur Eignung" der Vergabeunterlagen werden folgende Angaben gefordert:

a) Mindestens zwei (2) Referenzprojekte zu Planung und Bau eines Schulbaus, jeweils als schlüsselfertige Totalunternehmerleistung. Die Bruttogrundfläche (BGF) muss jeweils mindestens 5.000 m² betragen. Die Planungsleistungen müssen jeweils umfassen: Objektplanung, Tragwerksplanung und Technische Gebäudeausrüstung. Die Bauleistungen müssen jeweils umfassen gemäß DIN 276: Kostengruppe 300 und Kostengruppe 400.
b) Mindestens zwei (2) Referenzprojekte zu Planung und Bau einer 3-Feldsporthalle, jeweils als schlüsselfertige Totalunternehmerleistung. Die Planungsleistungen müssen jeweils umfassen: Objektplanung, Tragwerksplanung und Technische Gebäudeausrüstung. Die Bauleistungen müssen jeweils umfassen gemäß DIN 276: Kostengruppe 300 und Kostengruppe 400.
c) Mindestens ein (1) Referenzprojekt mit einer Kombination aus a) und b) einschließlich Planung und Bau von Außenanlagen mit Schul- und Pausenhöfen mit Bewegungsangebot. Dieses Referenzprojekt kann bereits zum Nachweis der Anforderungen unter a) bis b) benannt worden sein. Die Planungsleistungen müssen jeweils umfassen: Objektplanung, Freianlagenplanung, Tragwerksplanung und Technische Gebäudeausrüstung. Die Bauleistungen müssen jeweils umfassen gemäß DIN 276: Kostengruppe 300, Kostengruppe 400 und Kostengruppe 500.
d) Mindestens ein (1) Referenzprojekt als schlüsselfertige Totalunternehmerleistung, bei dem eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach der DGNB, BNB oder vergleichbar erlangt wurde. Dieses Referenzprojekt kann bereits zum Nachweis der Anforderungen unter a) bis c) benannt worden sein.
e) Mindestens zwei (2) Referenzprojekte unter a) bis c) müssen für einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB erbracht worden sein.
f) Sämtliche Referenzprojekte unter a) bis d) müssen von dem jeweiligen Totalunternehmer bzw. Rohbauer nachgewiesen werden.
g) Sämtliche Referenzprojekte unter a) bis d) müssen jeweils nach dem 01.05.2015 und spätestens vor dem Ablauf der Frist zur Abgabe des Angebotes vertragsrechtlich abgenommen und vom Nutzer in Betrieb genommen worden sein.
h) Zu sämtlichen Referenzprojekten unter a) bis d) ist mit dem Angebot eine Referenzbescheinigung des Referenzgebers über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis vorzulegen.

Für die Referenzdarstellung ist das von der Vergabestelle zur Verfügung gestellte Formular "Unternehmensreferenzen" zu verwenden. Dieses kann vervielfältigt und mehrfach verwendet werden. - Die Referenzen sind fortlaufend zu nummerieren. Mit den darin vorzunehmenden Eintragungen werden die vorgegebenen Mindestanforderungen an die Referenzprojekte dargelegt.

Diese Mindestanforderungen sind auch dann mit dem Angebot nachzuweisen, wenn das Unternehmen über eine Präqualifikation verfügt.

Die Mindestanforderungen an die Referenzen gemäß dem Formular Unternehmensreferenzen müssen von dem jeweiligen Totalunternehmer bzw. Rohbauer nachgewiesen werden.

Die Referenzangaben sind von einer Bietergemeinschaft insgesamt zu erbringen, d.h. die Angaben der Bietergemeinschaftsmitglieder werden im Gesamten betrachtet. Bedient sich der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung eines Dritten/anderen Unternehmens (Eignungsleihe), so sind die Erklärungen und Nachweise in Bezug auf den Umfang der Eignungsleihe, für die Dritten/anderen Unternehmen auf gesondertes Verlangen vorzulegen.

Bei Erklärungen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

Eignungskriterium

Sonstiges
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB

Gemäß der "Eigenerklärung zur Eignung" sind Erklärungen zu den Ausschlussgründen der §§ 123, 124 GWB mit dem Angbeot abzugeben.
Mit dem Angebot, ist falls einschlägig, ein Nachweis zu Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB / § 6f EU VOB/A vorzulegen.

Auf gesondertes Verlangen (oder mittels der "Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung" (EEE)) sind zur Bestätigung von Seiten des Bieters/Bietergemeinschaftsmitgliedes/Eignungsleihers folgende Unterlagen vorzulegen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen der gesetzlichen Sozialversicherung,
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, sofern das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt,
- falls einschlägig, rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan,

Präqualifizierte Unternehmen können zum Nachweis der o.g. Unbedenklichkeitsbescheinigungen/Bescheinigung in Steuersachen mit dem Angebot die Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder in einem gleichwertigen Präqualifikationsverzeichnis geführt werden, angeben. Bei präqualifizierten Bietergemeinschaftsmitgliedern oder beim Einsatz von präqualifizierten anderen Unternehmen gilt diese Anforderung für das jeweilige Bietergemeinschaftsmitglied oder den jeweiligen Unternehmer.

Bei Erklärungen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

Eignungskriterium

Sonstiges
Eigenerklärung Russland-Embargo

Unternehmen haben mit dem Angebot die Eigenerklärung Russland-Sanktionen abzugeben. Darin ist zu erklären, dass die Unternehmen nicht zu den genannten Personen oder Unternehmen gehören, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bieters oder die Niederlassung des Bieters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%, c) durch das Handeln der Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft. Weiterhin zu erklären, dass die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören. Weiterhin ist zu erklären, dass bestätigt und sichergestellt wird, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter
bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

a) Sicherheit für Vertragserfüllung: Bürgschaft gem. VHB 421 sowie gem. Ziff. 4 und 6 der BVB (VHB 214): Selbstschuldnerische Bürgschaft iHv 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) nach deutschem Recht; b) Sicherheit für Mängelansprüche: Bürgschaft gem. VHB 422 sowie gem. Ziff. 5 und 6 der BVB (VHB 214): Selbstschuldnerische Bürgschaft iHv von 3 % der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme) nach deutschem Recht; c) Zu a) und b): Auf Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet; die Bü. sind unbefristet; sie erlöschen mit der Rückgabe der Bür.urkunden; die Bü.forderungen verjähren nicht vor der gesicherten Hauptforderung; nach Abschluss der Bü.verträge getroffene Vereinbarungen über Verjährung der Hauptforderung zwischen dem AG und dem AN sind für die Bürgen nur im Falle ihrer schriftlichen Zustimmung bindend; Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Ort des Bauvorhabens.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Erforderlich für das Angebot

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung