1. Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder Nachweis auf an-dere Weise über die erlaubte Berufsausübung
2. Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB, insbesondere Erklärung, dass
- keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verur-teilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
a) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafge-setzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kri-minelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
b) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetz-buchs zu begehen,
c) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Ver-mögenswerte),
d) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
e) § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
f) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)
g) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
h) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Be-dienstete),
i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung aus-ländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
j) den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Men-schenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
- das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Bei-trägen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und diesbezüglich keine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzu-schläge verpflichtet hat.
- das Unternehmen nicht
a) bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeits-rechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
b) zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unterneh-men nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
c) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
3. Erklärung darüber, dass für das Unternehmen keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Be-schäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz-SchwarzArbG), nach § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder nach § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG) führen können.
4. Eigenerklärung entsprechend § 33 i.V. m. § 35 UVgO darüber, dass
- im Vergabeverfahren keine unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf die Eignung abge- geben wurden,
- dem Unternehmen bewusst ist, dass wissentlich falsche Angaben in den Erklärungen den Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.
5. Für den Nachweis der Eignung werden auch Präqualifikationszertifikate bzw. Eintragun-gen bei ULV und PQVOL anerkannt, soweit diese mit den vorstehenden Nachweisen inhalt-lich identisch sind. Weitergehende oder ergänzend geforderte Nachweise und Erklärungen müssen auch von präqualifizierten Unternehmen beigebracht werden.