Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz
von Nachunternehmern ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von
Nachunternehmern sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben.
Sind die Nachunternehmer präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste
des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Ist der Bieter präqualifiziert und gibt seine PQ-Nummer im Angebotsschreiben an, so hat er darauf zu achten, dass die hinterlegten Nachweise den Anforderungen entsprechen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung in ein Präqualifizierungsverzeichnis nicht immer ausreichend ist.
Gemäß dem Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" werden folgende Erklärungen/Angaben gefordert:
- Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen
- Erklärung zu drei vergleichbaren Referenzen
- Erklärung zu Arbeitskräften
- Erklärung über die Eintragung in das Berufsregister (Handwerksrolle, IHK) und Handelsregister
- Erklärung zu Insolvenzverfahren und Liquidation
- Erklärung, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit in Fragestellt
- Erklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung
- Erklärung zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmern) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Diese beinhalten:
-Referenzbescheinigungen für 3 Referenzen zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, mit den im Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Angaben
- Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal
- Gewerbeanmeldung
- Auszug aus dem Handelsregister
- Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der IHK
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse oder eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen nicht beitragspflichtig ist
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen
Sonstige Nachweise
- Aktueller Nachweis einer bestehenden Berufs/-Betriebshaftpflichtversicherung
- Vereinbarung Mindestanforderungen BbgVergG (Formular 5.3)
- ggf. Vereinbarung Mindestanforderungen NU/Verleiher BbgVergG (Formular 5.4)