Beschaffung von Visualisierung- und Videokonferenzboards für den Landkreis Potsdam...
VO: UVgO Vergabeart:   Öffentliche Ausschreibung Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Beantwortung von Bieterfragen - 79-2024 Datum: 21.11.2024 - 15:55 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Frage hat sich zum Vergabeverfahren ergeben:

Frage:
wird bei Ihrer Vergabe ein Skonto auf den Angebotspreis wertungsrelevant berücksichtigt? In den einzelnen Anlagen Ihrer Vergabeunterlagen sind die Angaben nicht ganz eindeutig.

Anlage "VOL_B" Seite 13:
"Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen."

Anlage "zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg" Seite 3:
"Zahlung wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder binnen eines Monats ohne Abzug geleistet."

Im Preisblatt ist keine Angabe für Skonto gegeben.

Antwort:
Die Zahlungsbedingungen sind grundsätzlich 30 Tage nach Eingang der prüfbaren Rechnung gemäß VOL/B. Zusätzlich kann durch den Bieter Skonto angeboten werden. Skonti sind nicht wertungsrelevant, da diese nur unter bestimmten Bedingungen gewährt werden (z.B. 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen). Diese können durch den Bieter mit der Angebotsabgabe gern auf einem separaten Schreiben angeboten werden. Wertungsrelevant sind lediglich angebotene Rabatte, da sie nicht an Bedingungen geknüpft sind. Auch diese können mit der Angebotsabgabe gern auf einem separaten Schreiben angeboten werden.


Wir bitten um entsprechende Beachtung.

Freundliche Grüße
Stefanie Schmidt
SB Vergabe

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Betreff: AW: Bieterfrage Datum: 21.11.2024 - 06:37 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Fragen haben sich zum Vergabeverfahren ergeben:

Frage:
Wir mussten feststellen, dass Sie in Ihrer Leistungsbeschreibung stark markteinschränkende Vorgaben machen. Sie schreiben unter Punkt 7.1 interaktives Display 98" eine exakte Bilddiagonale von 247,17cm / 97,52 Zoll aus, was ohne viel Rechercheaufwand auf ein konkretes Displaymodell hinweist. Der typische Energieverbrauch ist ebenfalls mit einem exakten Wert vorgegeben. Unterschiedliche Displays weisen logischerweise unterschiedliche Stromverbrauchswerte auf. Auch hier schränken Sie den Markt in unzulässiger Weise ein. Unter der Spezifikation Kontrast verwenden Sie den Zusatz DCR, der marketingswirksam vom Hersteller Viewsonic verwendet wird. Im konkreten betrifft dies das Modell IFP9850-4 Digital Signage Touch Display 247,17 cm 98 Zoll des Herstellers Viewsonic. Daraus lässt sich vermuten, dass vor Veröffentlichung bereits eine Entscheidung für eben diesen Hersteller gefallen sein könnte. Wir möchten darauf hinweisen, dass dies einen Verstoß gegen § 23 UVgO bedeuten würde. Ihre Ausschreibung würde somit nicht dem Grundsatz der Produktneutralität entsprechen. Ebenfalls bleibt Ihnen durch Aufrechterhaltung dieser Alleinstellungsmerkmale der Zugang von weiteren, wirtschaftlich attraktiven Angeboten, also dem Ziel einer erfolgreichen Ausschreibung, verwehrt.
Daher bitten wir Sie um Anpassung der Leistungsbeschreibung, um eine künstliche Markteinschränkung auszuschließen und etwaige Rügen der Bieter zu vermeiden.

Antwort:
Wir haben ihren Hinweis zur Produktneutralität zur Kenntnis genommen und die Parameter in der Leistungsbeschreibung geändert. Wir können versichern, dass wir keinen Hersteller bevorzugen.
In den Vergabeunterlagen und zusätzlich im Anhang dieser Nachricht erhalten Sie die aktualisierte Leistungsbeschreibung. Bitte nutzen Sie zur Angebotserstellung nur noch das Dokument "Leistungsbeschreibung 79-2024_v1".


Wir bitten um entsprechende Beachtung.

Freundliche Grüße
Stefanie Schmidt
SB Vergabe

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Leistungsbeschreibung 79-2024_v1.pdf 21.11.2024 513,9 KB
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